§ 65 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2006 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land gebührt mit Ausnahme der Kinderzulage;
2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 66;
3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4. Erwerbseinkommen:
a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre, wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

Stand vor dem 07.06.2006

In Kraft vom 01.07.2004 bis 07.06.2006
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land gebührt mit Ausnahme der Kinderzulage;
2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 66;
3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4. Erwerbseinkommen:
a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre, wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

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