§ 70 LBPG 2002 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Überstundenvergütungen nach § 19 LBBG 2001,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001,

4.

Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001,

5.

Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001,

6.

Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001,

7.

Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001,

8.

Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001,

9.

Personalzulagen nach § 33 LBBG 2001,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in
Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.

  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
    1. 1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 19 LBBG 2001,Überstundenvergütungen nach Paragraph 19, LBBG 2001,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 20, LBBG 2001,
    3. 3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 21, LBBG 2001,
    4. 4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001,Journaldienstzulagen nach Paragraph 22, LBBG 2001,
    5. 5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 23, LBBG 2001,
    6. 6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 24, LBBG 2001,
    7. 7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001,Erschwerniszulagen nach Paragraph 26, LBBG 2001,
    8. 8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001,Gefahrenzulagen nach Paragraph 27, LBBG 2001,
    9. 9.Ziffer 9Personalzulagen nach § 33 LBBG 2001,Personalzulagen nach Paragraph 33, LBBG 2001,
    10. 10.Ziffer 10Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 61,, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  3. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 b, Absatz eins, oder Paragraph 12 a, Absatz 4, LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (5)Absatz 5Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
  5. (6)Absatz 6Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.2022
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Überstundenvergütungen nach § 19 LBBG 2001,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001,

4.

Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001,

5.

Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001,

6.

Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001,

7.

Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001,

8.

Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001,

9.

Personalzulagen nach § 33 LBBG 2001,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in
Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.

  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
    1. 1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 19 LBBG 2001,Überstundenvergütungen nach Paragraph 19, LBBG 2001,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 20, LBBG 2001,
    3. 3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 21, LBBG 2001,
    4. 4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001,Journaldienstzulagen nach Paragraph 22, LBBG 2001,
    5. 5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 23, LBBG 2001,
    6. 6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 24, LBBG 2001,
    7. 7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001,Erschwerniszulagen nach Paragraph 26, LBBG 2001,
    8. 8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001,Gefahrenzulagen nach Paragraph 27, LBBG 2001,
    9. 9.Ziffer 9Personalzulagen nach § 33 LBBG 2001,Personalzulagen nach Paragraph 33, LBBG 2001,
    10. 10.Ziffer 10Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 61,, 62, 64a oder 96a LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 10 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  3. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 b, Absatz eins, oder Paragraph 12 a, Absatz 4, LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (5)Absatz 5Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
  5. (6)Absatz 6Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.

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