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(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
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(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in
Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.
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(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
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(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in
Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.