§ 73 LBPG 2002 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

Diese Summe erhöht sich

1.

um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die

a)

nach § 79 Abs. 3 oder

b)

nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a)

nach den §§ 80 bis 82 und

b)

nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

  1. 1.Ziffer einsum die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
    1. a)Litera anach § 79 Abs. 3 odernach Paragraph 79, Absatz 3, oder
    2. b)Litera bnach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, undnach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
  2. 2.Ziffer 2um Gutschriften von Nebengebührenwerten
    1. a)Litera anach den §§ 80 bis 82 undnach den Paragraphen 80 bis 82 und
    2. b)Litera bnach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
  1. (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ergibt.

Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 8 Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) DieLiegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 %in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigengekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

  1. (3)Absatz 3Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigen.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 7,) nicht übersteigen.
  2. (4)Absatz 4In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 79, Absatz 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Nebengebührenzulage zum
Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

Diese Summe erhöht sich

1.

um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die

a)

nach § 79 Abs. 3 oder

b)

nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und

2.

um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a)

nach den §§ 80 bis 82 und

b)

nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

  1. 1.Ziffer einsum die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
    1. a)Litera anach § 79 Abs. 3 odernach Paragraph 79, Absatz 3, oder
    2. b)Litera bnach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, undnach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
  2. 2.Ziffer 2um Gutschriften von Nebengebührenwerten
    1. a)Litera anach den §§ 80 bis 82 undnach den Paragraphen 80 bis 82 und
    2. b)Litera bnach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
  1. (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ergibt.

Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 8 Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) DieLiegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 %in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigengekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

  1. (3)Absatz 3Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigen.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 7,) nicht übersteigen.
  2. (4)Absatz 4In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 79, Absatz 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

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