§ 88 LBPG 2002 Besonderer Pensionsbeitrag

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 88

Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Die im § 63 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtlicheöffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.

(2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 für die Landesbeamten geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn

1.

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde oder

2.

ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2005
§ 88

Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Die im § 63 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtlicheöffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.

(2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 für die Landesbeamten geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn

1.

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde oder

2.

ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt.

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