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(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 lit.c sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008) |
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 lit.c sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008) |