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(1) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „HauptverbandDachverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der HauptverbandDachverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des HauptverbandesDachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
(1) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „HauptverbandDachverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der HauptverbandDachverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des HauptverbandesDachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.