§ 5 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Jeder unbefristeten oder länger als sechssieben Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.

(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.

(3) Auch die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sechssieben Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist ausschreibungspflichtig.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Jeder unbefristeten oder länger als sechssieben Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.

(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.

(3) Auch die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sechssieben Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist ausschreibungspflichtig.

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