Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
(3a) Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.
(4) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 52/2016)
(2) Soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
(3a) Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.
(4) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 52/2016)