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(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
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(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften und nach § 45 Abs. 3 dieses Gesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
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(6) Den Gemeindebediensteten ist bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Gemeindebediensteten oder mit deren Zustimmung erstreckt werden.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
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(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
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(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften und nach § 45 Abs. 3 dieses Gesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
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(6) Den Gemeindebediensteten ist bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Gemeindebediensteten oder mit deren Zustimmung erstreckt werden.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
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