§ 61 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 14,50 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.

(4) Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    1. 1.Ziffer einseheliche Kinder,
    2. 2.Ziffer 2legitimierte Kinder,
    3. 3.Ziffer 3Wahlkinder,
    4. 4.Ziffer 4uneheliche Kinder,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen.
  2. (2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.
  4. (4)Absatz 4Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2024
(1) Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 14,50 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.

(4) Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    1. 1.Ziffer einseheliche Kinder,
    2. 2.Ziffer 2legitimierte Kinder,
    3. 3.Ziffer 3Wahlkinder,
    4. 4.Ziffer 4uneheliche Kinder,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen.
  2. (2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.
  4. (4)Absatz 4Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.

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