Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
in der Funktionszulagen- gruppe | in Gemeinden | Euro |
1 | bis 2000 Einwohner |
|
2 | von 2001 bis 3500 Einwohner |
|
3 | von 3501 bis 5000 Einwohner |
|
4 | über 5000 Einwohner |
|
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(3) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände gebührt jedoch höchstens die Funktionszulage der Funktionszulagengruppe 2. Sind diese Leiterinnen und Leiter gleichzeitig Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, so gebührt ihnen die Funktionszulage nur in der Höhe von 30 % der in Abs. 1 vorgesehenen Zulage.
(4) Leiterinnen und Leitern von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4. Wird die Stellvertretung gemäß § 18 Abs. 7 für eine Dauer von länger als drei Monaten ausgeübt, gebührt auf die gesamte Dauer (rückwirkend) dieser Verwendung die Funktionszulage gemäß Abs. 1 bis 4 in Höhe von 100%.
(6) Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.
(7) Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.
(9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.
(10) Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist.
(11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (§ 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem LBBG 2001.
in der Funktionszulagen- gruppe | in Gemeinden | Euro |
1 | bis 2000 Einwohner |
|
2 | von 2001 bis 3500 Einwohner |
|
3 | von 3501 bis 5000 Einwohner |
|
4 | über 5000 Einwohner |
|
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(3) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände gebührt jedoch höchstens die Funktionszulage der Funktionszulagengruppe 2. Sind diese Leiterinnen und Leiter gleichzeitig Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, so gebührt ihnen die Funktionszulage nur in der Höhe von 30 % der in Abs. 1 vorgesehenen Zulage.
(4) Leiterinnen und Leitern von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4. Wird die Stellvertretung gemäß § 18 Abs. 7 für eine Dauer von länger als drei Monaten ausgeübt, gebührt auf die gesamte Dauer (rückwirkend) dieser Verwendung die Funktionszulage gemäß Abs. 1 bis 4 in Höhe von 100%.
(6) Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.
(7) Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.
(9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.
(10) Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist.
(11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (§ 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem LBBG 2001.