§ 76 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht in Freizeit oder

2.

gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Falle des § 41 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Falle des § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt der Gemeindebediensteten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden gemäß § 41 Abs. 4

a)

außerhalb der Nachtzeit 50%,

b)

während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100% und

2.

für Überstunden gemäß § 41 Abs. 5 25%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 41 Abs. 8 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen von teilzeitbeschäftigten Gemeindebediensteten oder zusätzliche Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2023
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die

1.

nicht in Freizeit oder

2.

gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Falle des § 41 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Falle des § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt der Gemeindebediensteten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden gemäß § 41 Abs. 4

a)

außerhalb der Nachtzeit 50%,

b)

während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100% und

2.

für Überstunden gemäß § 41 Abs. 5 25%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 41 Abs. 8 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen von teilzeitbeschäftigten Gemeindebediensteten oder zusätzliche Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.

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