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(1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes§ 1 Abs. 2 VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VolksgruppengesetzesVoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 6 Abs. 2 § 151e Abs. 1 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
(1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes§ 1 Abs. 2 VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VolksgruppengesetzesVoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 6 Abs. 2 § 151e Abs. 1 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.