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(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Gemeindebediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach § 33 Abs. 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindebediensteten
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(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichten die Gemeindebediensteten jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 97 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.
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(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Gemeindebediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach § 33 Abs. 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindebediensteten
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(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichten die Gemeindebediensteten jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 97 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.