§ 126 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gemeindebediensteten die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

wenn die Gemeindebediensteten sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;

3.

wenn die Gemeindebediensteten ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;

4.

wenn sich die Gemeindebediensteten weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

wenn die Gemeindebediensteten eine Nebenbeschäftigung betreiben, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgeben;

6.

wenn sich die Gemeindebediensteten eine im § 97 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das gleiche gilt

1.

bei Gemeindebediensteten in einer gemäß § 6 Abs. 2 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Gemeindebediensteten bei Wegfall der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 6 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

(6) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 10.07.2021 bis 04.05.2023
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gemeindebediensteten die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

wenn die Gemeindebediensteten sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;

3.

wenn die Gemeindebediensteten ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;

4.

wenn sich die Gemeindebediensteten weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

wenn die Gemeindebediensteten eine Nebenbeschäftigung betreiben, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgeben;

6.

wenn sich die Gemeindebediensteten eine im § 97 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Das gleiche gilt

1.

bei Gemeindebediensteten in einer gemäß § 6 Abs. 2 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Gemeindebediensteten bei Wegfall der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 6 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

(6) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

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