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Legende:
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(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,
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(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
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(4) Das gleiche gilt
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(5) Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
(6) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,
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(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
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(4) Das gleiche gilt
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(5) Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
(6) Eine vorzeitige Auflösung kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.