§ 127 Bgld. GemBG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die GemeindebedienstetenEin Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten
    1. 1.Ziffer einsihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. 2.Ziffer 2sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,
    3. 3.Ziffer 3den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. 4.Ziffer 4aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,
      1. a)Litera aeine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert odereine Grundausbildung nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
      2. b)Litera beine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. c)Litera ceine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. 5.Ziffer 5handlungsunfähig werden,
    6. 6.Ziffer 6ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. 7.Ziffer 7vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,
    8. 8.Ziffer 8das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.
  3. (2a)Absatz 2 aGemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Kündigung anwendbar.Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in Paragraph 127, Absatz 7, aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 127, Absatz 9, ist auch auf die Kündigung anwendbar.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.
  5. (4)Absatz 4Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 3,) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. (6)Absatz 6Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
  8. (7)Absatz 7Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 29a,einer Telearbeit nach Paragraph 29 a,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 44,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 47,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 47,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 51,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 51,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 107 odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 107, oder
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 113einer Pflegefreistellung nach Paragraph 113,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2,
  9. (8)Absatz 8Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  10. (9)Absatz 9Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
§ 127 Bgld. GemBG 2014 seit 31.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die GemeindebedienstetenEin Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten
    1. 1.Ziffer einsihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. 2.Ziffer 2sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,
    3. 3.Ziffer 3den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. 4.Ziffer 4aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,
      1. a)Litera aeine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert odereine Grundausbildung nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
      2. b)Litera beine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
      3. c)Litera ceine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
    5. 5.Ziffer 5handlungsunfähig werden,
    6. 6.Ziffer 6ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. 7.Ziffer 7vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,
    8. 8.Ziffer 8das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.
  3. (2a)Absatz 2 aGemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Kündigung anwendbar.Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in Paragraph 127, Absatz 7, aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 127, Absatz 9, ist auch auf die Kündigung anwendbar.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.
  5. (4)Absatz 4Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 3,) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  7. (6)Absatz 6Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
  8. (7)Absatz 7Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 29a,einer Telearbeit nach Paragraph 29 a,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 44,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 47,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 47,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 51,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 51,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 107 odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 107, oder
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 113einer Pflegefreistellung nach Paragraph 113,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2,
  9. (8)Absatz 8Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  10. (9)Absatz 9Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
§ 127 Bgld. GemBG 2014 seit 31.05.2024 weggefallen.

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