§ 151e Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß § 87 eine Dienstzulage in der Höhe von 88,30 Euro.

(2) Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%.

(3) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich

1.

bei mehr als drei Gruppen

273,80 Euro,

2.

bei drei Gruppen

203,50 Euro,

3.

bei zwei Gruppen

137,50 Euro,

4.

bei einer Gruppe

89,00 Euro.

(4) Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.

(5) Wenn eine pädagogische Fachkraft die Leiterin oder den Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens 12 Kalendertage vertritt, so gebührt der Vertreterin oder dem Vertreter eine Dienstzulage (Vertretungszulage) von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(6) Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 225,20 Euro.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß § 87 eine Dienstzulage in der Höhe von 88,30 Euro.

(2) Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%.

(3) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich

1.

bei mehr als drei Gruppen

273,80 Euro,

2.

bei drei Gruppen

203,50 Euro,

3.

bei zwei Gruppen

137,50 Euro,

4.

bei einer Gruppe

89,00 Euro.

(4) Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.

(5) Wenn eine pädagogische Fachkraft die Leiterin oder den Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens 12 Kalendertage vertritt, so gebührt der Vertreterin oder dem Vertreter eine Dienstzulage (Vertretungszulage) von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(6) Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 225,20 Euro.

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