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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015) |
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.
(4) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,
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(5) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4
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(6) Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(7) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.
(8) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6
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(9) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen
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(11) Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.
(12) § 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.
(13) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015) |
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.
(4) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,
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(5) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4
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(6) Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(7) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.
(8) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6
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(9) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen
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(11) Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.
(12) § 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.
(13) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.