§ 155 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999
(1) Auf Gemeindebedienstete, die

1. vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 26 VBG oder des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 oder dem Landesbeamtengesetz 1985, jeweils in Verbindung mit dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

(2) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 67 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG, § 12 Abs. 3 GehG oder § 10 Abs. 9 LBBG 2001 in der bis zum 31. August 2002 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.

(4) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,

1.

sind § 3 Abs. 3 sowie §§ 19 und 26 Abs. 1 VBG oder §§ 8 und 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für nach dem Bgld. GemBÜG übergeleitete Gemeindebedienstete an die Stelle eines zweijährigen Vorrückungszeitraumes ein vierjähriger Vorrückungszeitraum tritt, und

2.

ist § 67 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Überleitung aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz

sinngemäß anzuwenden.

(6) Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.

(7) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.

(8) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6

1.

§ 67 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Z 2 lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 67 Abs. 2 anzuwenden.

(9) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen

1.

§ 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11) Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.

(12) § 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015
(1) Auf Gemeindebedienstete, die

1. vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 26 VBG oder des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 oder dem Landesbeamtengesetz 1985, jeweils in Verbindung mit dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

(2) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 67 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG, § 12 Abs. 3 GehG oder § 10 Abs. 9 LBBG 2001 in der bis zum 31. August 2002 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.

(4) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,

1.

sind § 3 Abs. 3 sowie §§ 19 und 26 Abs. 1 VBG oder §§ 8 und 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für nach dem Bgld. GemBÜG übergeleitete Gemeindebedienstete an die Stelle eines zweijährigen Vorrückungszeitraumes ein vierjähriger Vorrückungszeitraum tritt, und

2.

ist § 67 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Überleitung aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz

sinngemäß anzuwenden.

(6) Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.

(7) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.

(8) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6

1.

§ 67 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Z 2 lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 67 Abs. 2 anzuwenden.

(9) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen

1.

§ 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11) Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit.

(12) § 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.

(13) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 73 dieses Gesetzes anzurechnen.

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