Art. 2 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p, 39q sowie 39r gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.

(2) § 31 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwendenArt. § 31 ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt2 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, ist § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

(3) § 31 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.

(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p, 39q sowie § 39r anstelle des § 31 festgelegt werden.

(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 31 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.

(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 39p Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen.

(7) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p sowie 39r Anwendung.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 6) hinausgeht;

(9) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39p Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
(1) Die §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p, 39q sowie 39r gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.

(2) § 31 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, nicht mehr anzuwendenArt. § 31 ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt2 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, ist § 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;

(3) § 31 gilt weiter, wenn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

a)

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.

(4) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p, 39q sowie § 39r anstelle des § 31 festgelegt werden.

(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Abs. 4 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 6 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag weiterhin § 31 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.

(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von § 31 oder Kollektivverträgen abweichen kann;

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

d)

im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in § 39p Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen.

(7) Auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 39j, 39k, 39l, 39m, 39n, 39o, 39p sowie 39r Anwendung.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Abs. 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 6) hinausgeht;

(9) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 39p Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

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