§ 3 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn diese Personen mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 108 bis 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.12.2010 bis 29.10.2022
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn diese Personen mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 108 bis 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.

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