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(2) Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Dienstgeberin oder Dienstgeber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
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(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.
(2) Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Dienstgeberin oder Dienstgeber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
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(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.