§ 14b LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1.

bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

2.

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

§ 14b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1.

bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

2.

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

§ 14b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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