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(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sein müssen.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß Dienstwohnungen den Erfordernissen der Abs. 1-3 nicht entsprechen, hat sie dem Betriebsinhaber aufzutragen, die Verbesserung der vorhandenen oder die Herstellung neuer Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Wird dem Auftrage auf Verbesserung nicht entsprochen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber die Benützung des Raumes als Dienstwohnung zu untersagen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sein müssen.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß Dienstwohnungen den Erfordernissen der Abs. 1-3 nicht entsprechen, hat sie dem Betriebsinhaber aufzutragen, die Verbesserung der vorhandenen oder die Herstellung neuer Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Wird dem Auftrage auf Verbesserung nicht entsprochen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber die Benützung des Raumes als Dienstwohnung zu untersagen.