§ 18 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen§ 18 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sein müssen.

(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß Dienstwohnungen den Erfordernissen der Abs. 1-3 nicht entsprechen, hat sie dem Betriebsinhaber aufzutragen, die Verbesserung der vorhandenen oder die Herstellung neuer Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Wird dem Auftrage auf Verbesserung nicht entsprochen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber die Benützung des Raumes als Dienstwohnung zu untersagen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen§ 18 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sein müssen.

(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß Dienstwohnungen den Erfordernissen der Abs. 1-3 nicht entsprechen, hat sie dem Betriebsinhaber aufzutragen, die Verbesserung der vorhandenen oder die Herstellung neuer Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Wird dem Auftrage auf Verbesserung nicht entsprochen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber die Benützung des Raumes als Dienstwohnung zu untersagen.

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