§ 26 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 26 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

4.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

5.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

6.

Begräbnis der Gattin oder des Gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

7.

Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Zahnbehandlerin oder eines Zahnbehandlers,

8.

Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

9.

Wohnungswechsel,

10.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

11.

Ausübung des Wahlrechts.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.12.2010 bis 29.10.2022
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 26 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

2.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

3.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

4.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

5.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

6.

Begräbnis der Gattin oder des Gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

7.

Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Zahnbehandlerin oder eines Zahnbehandlers,

8.

Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

9.

Wohnungswechsel,

10.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

11.

Ausübung des Wahlrechts.

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