§ 38 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 § 38 LArbOund 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, von den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 § 38 LArbOund 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, von den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden seit 29.10.2022 weggefallen.

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