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(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei den ordentlichen Gerichten anfechten. Gibt das ordentliche Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.