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(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung der oder des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.
(3) Die oder der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung der oder des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.
(3) Die oder der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.