§ 39u LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39s Abs. 1 § 39u LArbOoder § 39t vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden seit 29.10.2022 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39s Abs. 1 § 39u LArbOoder § 39t vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden seit 29.10.2022 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

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