§ 39v LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die §§ 39j bis 39r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG§ 39v LArbO sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin oder Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,

2.

§ 39j Abs. 2, § 39l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b und § 39p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 28.01.2009 bis 29.10.2022
Die §§ 39j bis 39r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG§ 39v LArbO sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin oder Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,

2.

§ 39j Abs. 2, § 39l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b und § 39p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

seit 29.10.2022 weggefallen.

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