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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dienen, sind verboten.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dienen, sind verboten.