§ 40d LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 § 40d LArbOfällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 § 40d LArbOfällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren seit 29.10.2022 weggefallen.

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