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(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 51 Abs. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 51 Abs. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.