§ 40f LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 40f LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland hat die Überlasserin oder der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Burgenland der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift der Überlasserin oder des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift der Beschäftigerin oder des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger,

5.

Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerin oder des einzelnen Dienstnehmers.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
(1) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammenzuzählen sind§ 40f LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland hat die Überlasserin oder der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Burgenland der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift der Überlasserin oder des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift der Beschäftigerin oder des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger,

5.

Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerin oder des einzelnen Dienstnehmers.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

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