§ 40h LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß § 40a Abs. 2 § 40h LArbOist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß § 40a Abs. 2 § 40h LArbOist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

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