§ 41 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

1.

die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die voneinander unabhängig sind,

2.

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

a)

die sich nach ihren Statuten zur Aufgaben stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,

b)

deren Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

c)

denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und

d)

die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 41 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhörung der beiden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 223), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 12.10.1990 bis 29.10.2022
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

1.

die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die voneinander unabhängig sind,

2.

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

a)

die sich nach ihren Statuten zur Aufgaben stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,

b)

deren Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

c)

denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und

d)

die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 41 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhörung der beiden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 223), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

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