§ 46 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage seiner Kundmachung (§ 45§ 46 LArbO) in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum des Betriebes aufzulegen und auf dieses Aufliegen in einer besonderen Betriebskundmachung hinzuweisen seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage seiner Kundmachung (§ 45§ 46 LArbO) in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum des Betriebes aufzulegen und auf dieses Aufliegen in einer besonderen Betriebskundmachung hinzuweisen seit 29.10.2022 weggefallen.

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