§ 55a LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die betroffenen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberinnen- und Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

§ 55a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 28.01.2009 bis 29.10.2022
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die betroffenen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberinnen- und Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

§ 55a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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