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(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt für die wöchentliche Normalarbeitszeit folgende Verteilung:
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(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind die über die wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 56 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden nach § 65 zu entlohnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 56a.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt für die wöchentliche Normalarbeitszeit folgende Verteilung:
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(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind die über die wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 56 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden nach § 65 zu entlohnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 56a.