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(2) Als gesetzlicher Ruhetag gilt der 11. November als Tag des Burgenländischen Landespatrons.
(2a) Für den im Abs. 2 genannten gesetzlichen Ruhetag kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
(3) Die Sonntagsruhe beginnt am Samstag um 18 Uhr und endet am Montag um 5 Uhr.
(4) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
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(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(6) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
(7) Verrichtet ein Dienstnehmer an Tagen gemäß Abs. 2 und 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit im Ausmaß der entsprechenden Sonntagsruhe (Abs. 3) gewahrt bleibt. Die Mindestruhezeit kann ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen.
(2) Als gesetzlicher Ruhetag gilt der 11. November als Tag des Burgenländischen Landespatrons.
(2a) Für den im Abs. 2 genannten gesetzlichen Ruhetag kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
(3) Die Sonntagsruhe beginnt am Samstag um 18 Uhr und endet am Montag um 5 Uhr.
(4) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
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(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(6) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
(7) Verrichtet ein Dienstnehmer an Tagen gemäß Abs. 2 und 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonn- und Feiertagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit im Ausmaß der entsprechenden Sonntagsruhe (Abs. 3) gewahrt bleibt. Die Mindestruhezeit kann ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen.