§ 76 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der §§ 76a § 76 LArbObis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 23.05.2012 bis 29.10.2022
Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der §§ 76a § 76 LArbObis 94f ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt seit 29.10.2022 weggefallen.

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