§ 84a LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 84a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.07.2000 bis 29.10.2022
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 84a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

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