§ 90a LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt§ 90a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2016)

(3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen und Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996,

c)

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

d)

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder

e)

dem Biozidproduktegesetz,

gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(4) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 23.04.2016 bis 29.10.2022
(1) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt§ 90a LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2016)

(3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen und Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996,

c)

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

d)

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder

e)

dem Biozidproduktegesetz,

gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(4) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten