§ 92 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs§ 92 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

1.

Organische Phosphorverbindungen (6 Monate oder Ende der Saison);

2.

Quecksilber und seine Verbindungen (6 Monate);

3.

Benzol, Toluol, Xylol (6 Monate);

4.

Halogenkohlenwasserstoffe (6 Monate);

5.

Pech und Russ mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (2 Jahre);

6.

quarzhaltiger Staub (2 Jahre).

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder

2.

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere solche, bei denen Dienstnehmer

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen (wie beispielsweise gesundheitsgefährdendem Lärm) ausgesetzt sind.

(6) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(7) Die Untersuchung hat durch gemäß § 56 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen zu erfolgen. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet”, “nicht geeignet”).

4.

Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

(8) Der Befund (Abs. 7 Z 2) ist dem Dienstnehmer, die Beurteilung (Abs. 7 Z 3) ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(9) Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 06.07.2002 bis 29.10.2022
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs§ 92 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

1.

Organische Phosphorverbindungen (6 Monate oder Ende der Saison);

2.

Quecksilber und seine Verbindungen (6 Monate);

3.

Benzol, Toluol, Xylol (6 Monate);

4.

Halogenkohlenwasserstoffe (6 Monate);

5.

Pech und Russ mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (2 Jahre);

6.

quarzhaltiger Staub (2 Jahre).

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder

2.

Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere solche, bei denen Dienstnehmer

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen (wie beispielsweise gesundheitsgefährdendem Lärm) ausgesetzt sind.

(6) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(7) Die Untersuchung hat durch gemäß § 56 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen zu erfolgen. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet”, “nicht geeignet”).

4.

Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

(8) Der Befund (Abs. 7 Z 2) ist dem Dienstnehmer, die Beurteilung (Abs. 7 Z 3) ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(9) Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.

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