§ 94 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 94 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1.

durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, (betriebseigene Arbeitsmediziner),

2.

durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

3.

durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Es dürfen nur arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 80 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingetragen sind.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 94 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1.

durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses, (betriebseigene Arbeitsmediziner),

2.

durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

3.

durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Es dürfen nur arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch genommen werden, die in die Liste des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 80 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingetragen sind.

(3) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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