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(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
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(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 % der gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner auf mehrere unter ihnen aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
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(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 % der gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner auf mehrere unter ihnen aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.