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(2) Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Dienstgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der §§ 88 bis 91e gemäß § 94e Abs. 2 Z 3 bis 6 erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
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(3) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Solche Ausnahmen sind von der Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Dienstgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der §§ 88 bis 91e gemäß § 94e Abs. 2 Z 3 bis 6 erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
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(3) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Solche Ausnahmen sind von der Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.