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(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
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(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einhährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nich nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für Lehrverhältnisse, die gem. § 17 Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen werden (Anschlußlehre).
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 108a LArbO erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 29.10.2022 weggefallen.
(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 77 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber, unbeschadet der Regelung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.
(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
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(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einhährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nich nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für Lehrverhältnisse, die gem. § 17 Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen werden (Anschlußlehre).
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 108a LArbO erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 29.10.2022 weggefallen.
(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 77 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber, unbeschadet der Regelung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.
(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.