§ 108b LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Körperliche Züchtigungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 108b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 28.01.2009 bis 29.10.2022
(1) Körperliche Züchtigungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten§ 108b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft wurden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

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