§ 115 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
In den Fällen der §§ 113 Abs. 7 § 115 LArbOund 114 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden ist seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
In den Fällen der §§ 113 Abs. 7 § 115 LArbOund 114 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden ist seit 29.10.2022 weggefallen.

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