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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. In diesem Fall bedarf es nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:
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(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag im Landesamtsblatt kundzumachen.
(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der Lehrherr hat den abgeschlossenen Lehrvertrag spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen. Diese hat den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 2 und 3, § 124, § 125 Abs. 2, 3 und 7, §§ 126 und 127, §§ 130 bis 132), mit Bescheid zu genehmigen. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.
(6) Im Falle der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet in diesem Falle über die Genehmigung des Lehrverhältnisses auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muß:
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(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. In diesem Fall bedarf es nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:
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(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag im Landesamtsblatt kundzumachen.
(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der Lehrherr hat den abgeschlossenen Lehrvertrag spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen. Diese hat den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 2 und 3, § 124, § 125 Abs. 2, 3 und 7, §§ 126 und 127, §§ 130 bis 132), mit Bescheid zu genehmigen. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.
(6) Im Falle der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet in diesem Falle über die Genehmigung des Lehrverhältnisses auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muß:
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(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).