§ 125 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln§ 125 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. In diesem Fall bedarf es nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrherrn,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und Wohnort seines gesetzlichen Vertreters,

c)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges,

d)

das Datum des Vertragsabschlusses und einen Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit,

e)

die Angabe der gesetzlichen Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings,

f)

einen Hinweis auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie Vereinbarung über allfällige Naturalleistungen.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag im Landesamtsblatt kundzumachen.

(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der Lehrherr hat den abgeschlossenen Lehrvertrag spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen. Diese hat den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 2 und 3, § 124, § 125 Abs. 2, 3 und 7, §§ 126 und 127, §§ 130 bis 132), mit Bescheid zu genehmigen. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.

(6) Im Falle der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet in diesem Falle über die Genehmigung des Lehrverhältnisses auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muß:

a)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrherrn und

des Lehrlings,

c)

den Beginn und den Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit,

d)

die Unterschrift des Lehrherrn.

Die Lehranzeige ist vom Lehrherrn spätestens vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu übermitteln. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.

(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 30.10.1993 bis 29.10.2022
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln§ 125 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. In diesem Fall bedarf es nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrherrn,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und Wohnort seines gesetzlichen Vertreters,

c)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges,

d)

das Datum des Vertragsabschlusses und einen Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit,

e)

die Angabe der gesetzlichen Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings,

f)

einen Hinweis auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie Vereinbarung über allfällige Naturalleistungen.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag im Landesamtsblatt kundzumachen.

(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der Lehrherr hat den abgeschlossenen Lehrvertrag spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen. Diese hat den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 2 und 3, § 124, § 125 Abs. 2, 3 und 7, §§ 126 und 127, §§ 130 bis 132), mit Bescheid zu genehmigen. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.

(6) Im Falle der Heimlehre (§ 123 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet in diesem Falle über die Genehmigung des Lehrverhältnisses auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muß:

a)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrherrn und

des Lehrlings,

c)

den Beginn und den Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit,

d)

die Unterschrift des Lehrherrn.

Die Lehranzeige ist vom Lehrherrn spätestens vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses in vier Ausfertigungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu übermitteln. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.

(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 130).

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